
Wassercent - Was muss ich wissen?
Erster Erhebungszeitraum startet am 1. Juli – Empfehlung: Zählerstände ablesen
Stand: 16.06.2026
Zahlungen erst ab dem kommenden Jahr
Ab 1. Juli wird sich in Sachen Wasser einiges ändern. Von diesem Tag an nämlich wird der Wassercent fällig. Was es damit auf sich hat, warum er erhoben wird und was seine Bedeutung ist, lesen Sie hier:
Die erste Erhebung des zum 1. Januar in Bayern eingeführten Wassercents erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember, erste Zahlungen erfolgen dann 2027. Alle Nutzer, die Grundwasser aus eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Das betrifft öffentliche Wasserversorger, aber auch Privatpersonen und die Industrie. Das Entgelt beträgt einheitlich zehn Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1000 Liter). Alle Wasser-Entnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab mehr als 5000 Kubikmeter pro Jahr. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres folglich 2500 Kubikmeter. Eine Menge, die der „normale Gartenbrunnenbesitzer“ eher nicht erreichen dürfte.
Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Auflagen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.
Alle Wasserentnehmer aus dem Landkreis, die unter die Entgeltpflicht fallen, können bis zum 1. März beim Landratsamt Roth ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Dies ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich. Wird diese gemeldet, wird der Wassercent auf deren Basis berechnet.
Werden der Behörde die entnommenen Mengen für den Zeitraum Juli bis Dezember nicht übermittelt, wird diese die genehmigte Jahresentnahmemenge halbieren. Haushalte, die Kunden eines Wasserversorgers sind, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.
Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst ein Informationsschreiben von ihrem jeweils zuständigen Landratsamt mit weiterführenden Informationen, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).