
Lebensmittelbelehrung nach § 43 IfSG
Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz - Infos & Link zum Online-Verfahren
Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, müssen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt über ihre Pflichten und persönlichen Voraussetzungen belehrt werden.
Keine Belehrungspflicht besteht für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer von Vereinen und Verbänden auch bei öffentlichen Veranstaltungen (ohne gewerblichen Charakter).
Die Belehrungen des Gesundheitsamtes Roth finden online statt. Den Link zum Online-Verfahren finden sie untenstehend.
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Gesundheitsamt Roth
Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr